Im Zeitalter des Massentourismus ist die Unzufriedenheit der Urlauber wegen Mängeln am Urlaubsort keine Seltenheit. Reiseveranstalter versuchen daher zunehmend, Mängelrügen der Reisenden noch vor Ort dadurch zu begegnen, dass sie eine "Gratisleistung" anbieten, etwa dem Reisenden einen Mietwagen stellen oder eine Exkursion bezahlen; zuweilen werden auch Geldbeträge angeboten. Grundsätzlich ist die Ausgabe von Gutscheinen oder Gewährung zusätzlicher Leistungen in Mangelfällen zulässig, wenn der Reisende gleichzeitig mit dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass ihm alternativ eine Entschädigung in Geld zustehe. Der Reisende ist, auch wenn er den Gutschein bzw. die Sonderleistung akzeptiert, bis zu deren Einlösung berechtigt, zum Geldanspruch zurückzukehren und den Gutschein zurückzugeben.
Im Gegenzug zur Ausgabe eines Gutscheins oder Gewährung einer Zusatzleistung als Ausgleich für Mängelansprüche wird der Reisende häufig gedrängt, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf nachträgliche Geltendmachung von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen zu verzichten.
Im Gegenzug zur Ausgabe eines Gutscheins oder Gewährung einer Zusatzleistung als Ausgleich für Mängelansprüche wird der Reisende häufig gedrängt, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf nachträgliche Geltendmachung von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen zu verzichten.
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Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Ja, Gutscheine oder Gratisleistungen sind grundsätzlich zulässig, wenn der Reisende gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass ihm alternativ ein Entschädigungsanspruch in Geld zusteht. Die Annahme schließt die spätere Rückkehr zum Geldanspruch nicht aus.
Vereinbarungen, bei denen der Reisende am Urlaubsort auf spätere Minderungs- oder Schadensersatzansprüche verzichtet, werden von vielen Gerichten als unzulässig angesehen, da sich der Reisende in einer Ausnahmesituation befindet (vgl. LG Frankfurt/Main, Az: 2/24 S 116/84; OLG Düsseldorf, Az: 18 U 123/91).
Nach der Rechtsprechung ist der Reisende nicht an eine am Urlaubsort unterschriebene Verzichtserklärung gebunden. Die Ansprüche können in einem Prozess geltend gemacht werden, wobei sich der Reisende den Wert der bereits erhaltenen Zusatzleistungen auf den Geldanspruch anrechnen lassen muss.
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