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Mängelabgeltung durch Gratisleistungen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im Zeitalter des Massentourismus ist die Unzufriedenheit der Urlauber wegen Mängeln am Urlaubsort keine Seltenheit. Reiseveranstalter versuchen daher zunehmend, Mängelrügen der Reisenden noch vor Ort dadurch zu begegnen, dass sie eine "Gratisleistung" anbieten, etwa dem Reisenden einen Mietwagen stellen oder eine Exkursion bezahlen; zuweilen werden auch Geldbeträge angeboten. Grundsätzlich ist die Ausgabe von Gutscheinen oder Gewährung zusätzlicher Leistungen in Mangelfällen zulässig, wenn der Reisende gleichzeitig mit dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass ihm alternativ eine Entschädigung in Geld zustehe. Der Reisende ist, auch wenn er den Gutschein bzw. die Sonderleistung akzeptiert, bis zu deren Einlösung berechtigt, zum Geldanspruch zurückzukehren und den Gutschein zurückzugeben.

Im Gegenzug zur Ausgabe eines Gutscheins oder Gewährung einer Zusatzleistung als Ausgleich für Mängelansprüche wird der Reisende häufig gedrängt, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf nachträgliche Geltendmachung von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen zu verzichten.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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