Auch nach der Neuregelung in
§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB ist weiterhin die Tätigkeit des
Reisebüros als
Vermittler von der als Vertreter des
Reiseveranstalters abzugrenzen. Nach der Auswahlentscheidung handelt das Reisebüro (wie nach dem früheren Verständnis) für den Reiseveranstalter, mögen es auch kraft Gesetzes zusätzlich die vorvertraglichen Informationspflichten treffen; nach Vertragsabschluss enden dessen Pflichten vollständig, sodass in der Folgezeit nur der Reiseveranstalter für unzureichende oder fehlerhafte Informationen des Reisebüros haftet.
Nebenpflichten zu Hinweisen darauf, welche Voraussetzungen die
Reisenden erfüllen müssen, um die einzelnen Zielländer betreten zu dürfen, sind grundsätzlich dem Pflichtenkreis des Reiseveranstalters zuzurechnen, so dass (nur) er diese schuldet, mag er sich dazu auch des Reisevermittlers als Erfüllungsgehilfe bedienen.
Soweit der Reiseveranstalter verpflichtet ist, den Reisenden auf die Notwendigkeit einer Registrierung in der erforderlichen Form hinzuweisen, besteht regelmäßig kein Anlass für das Reisebüro, eine entsprechende Beratungs- oder Überprüfungsverpflichtung durch gesonderten Vertrag bzw. Erweiterung des Reisevermittlungsvertrags auf sich zu nehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streten darum, ob die Beklagte, die ein Reisebüro betreibt, dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der daraus resultiert, dass er und seine Ehefrau mangels rechtzeitigen Ausfüllens des für die Einreise nach Barbados erforderlichen PLF-Formulars eine
Kreuzfahrt nicht antreten konnten.
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