Im vorliegenden Fall wurde ein Landtagsabgeordneter wegen Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes auf der Autobahn zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Dies entspricht einer Verfünffachung des Regelsatzes und wurde vom Landgericht u.a. mit der Vorbildfunktion des Betroffenen als Landtagsmitglied begründet. Die berufliche oder soziale Stellung kann zum Nachteil des Betroffenen nur dann als zulässiges Strafbemessungskriterium in Betracht kommen, wenn zwischen beruflicher oder sozialer Stellung und der Begehung der Ordnungswidrigkeit eine innere Beziehung besteht. Eine solche war vorliegend nicht festzustellen. Der Regelsatz konnte aber durchaus wegen einer Reihe kurz hintereinander begangener Voreintragungen erhöht werden, so dass die Geldbuße auf 150 Euro reduziert wurde.
OLG Bamberg, 29.11.2010 - Az: 3 Ss OWi 1660/10
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