Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an, sondern zeigt lediglich das Ende der autobahnspezifischen Regelungen an. Eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft setzt daher zusätzliche Feststellungen dazu voraus, ob eine Ortstafel vorhanden war oder die geschlossene Bauweise am Messort offensichtlich erkennbar gewesen ist.
Welche Bedeutung hat das Zeichen „Ende der Autobahn“?
Das Verkehrszeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO signalisiert ausschließlich das Ende der besonderen, für Autobahnen geltenden Regelungen. Eine eigenständige Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist mit diesem Zeichen nicht verbunden. Insbesondere lässt sich aus dem Passieren dieses Schildes nicht automatisch ableiten, dass ab diesem Punkt die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach § 3 Abs. 3 StVO einzuhalten wäre.Wann beginnt eine geschlossene Ortschaft?
Die Feststellung, ob sich ein Verkehrsteilnehmer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet, richtet sich nach dem Vorhandensein einer Ortstafel (Zeichen 310) oder, sofern eine solche fehlt, nach der tatsächlichen Bebauung. Fehlt eine Ortstafel, beginnt die geschlossene Ortschaft dort, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt. Für die Beurteilung eines fahrlässigen Verstoßes gegen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit sind daher tatsächliche Feststellungen zur Beschilderung oder zur erkennbaren Bebauungsstruktur am maßgeblichen Ort erforderlich.Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei einem Bußgeldurteil
Ein Bußgeldurteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft muss sich auf konkrete Feststellungen dazu stützen, dass der Betroffene sich tatsächlich innerhalb einer solchen Ortschaft befunden hat. Die bloße Wahrnehmung des Schildes „Ende der Autobahn“ genügt hierfür nicht, da dieses Zeichen keine Aussage über den Beginn einer geschlossenen Ortschaft trifft. Erforderlich sind vielmehr Feststellungen entweder zu einem tatsächlich aufgestellten Ortseingangsschild oder zu einer am Messort offensichtlich und eindeutig erkennbaren geschlossenen Bauweise.Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Vorliegend hatte das Amtsgericht seine Verurteilung allein darauf gestützt, dass der Betroffene nach Verlassen der Bundesautobahn das Schild „Ende der Autobahn“ passiert hatte, und daraus abgeleitet, dass er sich an der innerorts geltenden Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h habe orientieren müssen. Feststellungen zu einem Ortseingangsschild oder zur erkennbaren Bebauung am Messort waren demgegenüber nicht getroffen worden. Da diese Feststellungen zur Tragung der Verurteilung erforderlich gewesen wären, wurde das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (vgl. OLG Hamm, 29.02.1996 - Az: 2 Ss OWi 122/96; OLG Düsseldorf, 14.01.1983 - Az: 5 Ss (OWi) 559/82 - 13/83 I; OLG Schleswig, 19.03.1992 - Az: 1 Ss OWi 11/92).
OLG Hamm, 24.11.2015 - Az: 5 RBs 34/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1124.5RBS34.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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