Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt und mangels grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kein
Fahrverbot verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen fuhr die Betroffene 590m vor der Beschilderung des Ortsausgangs, mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h, wobei sie „in der Annahme, die Ortschaft bereits verlassen zu haben,“ die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit überschritt, was sie unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der Örtlichkeit der Messstelle, an der die ortsunkundige Betroffene die bebaute Ortslage bereits mehrere 100 m verlassen habe, hat das Amtsgericht in subjektiver Hinsicht einen groben Pflichtverstoß verneint.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Cottbus Rechtsbeschwerde eingelegt, die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist dem Rechtsmittel beigetreten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei eine grobe Pflichtverletzung verneint und deshalb folgerichtig von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.
Zwar kommt angesichts des festgestellten Verkehrsverstoßes der Betroffenen die Anordnung eines Fahrverbotes wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, weil die Zuwiderhandlung eine grobe Pflichtverletzung indiziert, bei der nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot zu verhängen ist.
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