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Abfahren und Wiederauffahren auf eine Straße mit Geschwindigkeitsbegrenzung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei einer einheitlichen Fahrt muss sich der Verkehrsteilnehmer an Verbotsschilder erinnern, die er sichtbar zur Kenntnis nehmen konnte. Daher besteht in diesem Fall eine Vorwerfbarkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei Abfahren von der Straße und Wiederauffahren auf die Straße, für die eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Betroffene von Straße 2 auf die L ... aufgefahren ist und danach bis zur Messstelle kein 70er-Schild passiert hat. Da das Amtsgericht letztlich offengelassen hat, ob er Straße 2 über Straße 1 erreichen konnte, gibt es zwei Varianten.

Variante A: Abbiegen in Straße 1, Wiederauffahren von Straße 2

Variante B: Abbiegen in Straße 2, Wiederauffahren von Straße 2

Der Unterschied zwischen den beiden Varianten besteht darin, dass der Betroffene bei der Variante B während des Befahrens des Streckenabschnitts hätte feststellen können, dass zwischen den Straßen 1 und 2 keine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte, während er bei Variante A diese Feststellung zumindest nicht durch Befahren der L ... auf dem Abschnitt zwischen den Einmündungen der Straßen 1 und 2 treffen konnte.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die durch ein Verkehrszeichen begründete Anordnung für den Verkehrsteilnehmer der sie kennt, auch dann gilt, wenn er in dessen Wirkungsbereich von einer Stelle einfährt, von der es nicht wahrgenommen werden kann (OLG Karlsruhe, 10.01.2003 - Az: 1 Ss 58/02; BayObLG, 24.07.1985 - Az: 2 ObOWi 65/85). Für Kenntnis bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.

Bei Variante B hätte der Betroffene aber schon durch Befahren des Streckenabschnittes wissen können, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufgehoben war. Es ist dennoch nicht die vom Betroffenen für klärungsbedürftig gehaltene Frage zu klären, wie lange eine Geschwindigkeitsanordnung auf einer bestimmten Strecke "in Erinnerung bleiben muss".

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OLG Oldenburg, 15.01.2019 - Az: 2 Ss (OWi) 10/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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