Grundsätzlich ist die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen an Mietwagenunternehmen oder Reparaturwerkstätten wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, wenn mit der Abtretung die geschäftsmäßige Durchsetzung der Ansprüche ermöglicht
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AG Gummersbach, 12.04.2010 - Az: 10 C 128/09
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