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Kompatible Schäden entscheiden darüber, wer beim Parklückenunfall zahlen muss

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei der Feststellung der Unfallverursachung kommt der Übereinstimmung zwischen den unstreitigen Anstoßstellen der beteiligten Fahrzeuge und den durch ein Sachverständigengutachten festgestellten kompatiblen Schäden eine ausschlaggebende Beweisbedeutung zu. Eine bloße, nicht näher substantiierte Behauptung, die festgestellten Beschädigungen stammten aus einem anderen, nicht näher bezeichneten Ereignis, vermag dieses Beweisergebnis nicht zu erschüttern.

Wie wird die Verursachung eines Verkehrsunfalls im Parkraum nachgewiesen?

Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden durch den Betrieb des gegnerischen Kraftfahrzeugs verursacht wurde. Steht der eigentliche Kontakt zwischen den Fahrzeugen dem Grunde nach unstreitig fest, verbleibt regelmäßig die Frage, ob die konkret geltend gemachten Schäden auf diesen Kontakt zurückzuführen sind. Hierzu bedarf es einer Übereinstimmung zwischen den Anstoßstellen an beiden Fahrzeugen, die sich anhand der Unfallschilderung sowie der tatsächlich festgestellten Beschädigungen überprüfen lässt.

Vorliegend war zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Fahrzeug beim Einparkvorgang mit der linken vorderen Fahrzeugecke gegen das andere Fahrzeug im Bereich zwischen Hinterrad und Stoßstange geriet. Ein Sachverständigengutachten stellte in genau diesem Bereich sogenannte kompatible, das heißt zueinander passende und darstellbare Schäden fest, konkret Verkratzungen an Rückleuchte, Stoßfängerverbreiterung und Stoßfängerflanke. Diese Feststellung begründet nach der Bewertung der Kammer nicht lediglich die Möglichkeit, sondern den positiven Nachweis der Schadensverursachung durch das kollidierende Fahrzeug.

Welche Anforderungen gelten an das Bestreiten der Schadensursächlichkeit?

Wird demgegenüber eingewandt, die festgestellten Beschädigungen stammten überwiegend nicht aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, sondern aus nicht näher bezeichneten Vorschäden, genügt dies den Substantiierungsanforderungen nicht, wenn zugleich eingeräumt wird, das auslösende Ereignis nicht benennen zu können. Eine derartige pauschale Behauptung ist gegenüber einem detaillierten, die örtliche Übereinstimmung von Anstoßstelle und Schadensbild belegenden Sachverständigengutachten unerheblich und vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu entkräften.

Umfang des Schadensersatzanspruchs

Der Schadensersatzanspruch umfasst den durch den Sachverständigen ermittelten, netto bezifferten Reparaturaufwand. Mehrwertsteuer auf den Reparaturaufwand kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht verlangt werden, solange das Fahrzeug tatsächlich nicht repariert wurde (fiktive Abrechnung). Daneben besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines eingeholten Schadensgutachtens sowie auf eine allgemeine Auslagenpauschale in der von der jeweiligen Kammer nach ständiger Rechtsprechung anerkannten Höhe. Eine über diesen Rahmen hinausgehende Auslagenpauschale ist mangels näherer Begründung nicht zuzusprechen.


LG Wuppertal, 06.12.2012 - Az: 9 S 309/11

ECLI:DE:LGW:2012:1206.9S309.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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