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Anforderungen an Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2331 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Bloße mündliche Äußerungen der Tötungsabsicht etwa in Form von Bedrohungen, stellen noch keine Lebensnachstellung im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Nicht ausreichend ist daher, dass der Pflichtteilsberechtigte die Tötung nur ankündigt oder damit droht, ohne diese dann tatsächlich zu erstreben, oder den Tod des Erblassers lediglich herbeiwünscht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das mit § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Pflichtteilsentziehungsrecht gemachte „nach dem Leben trachten“ erfordert eine Betätigung des ernstlichen Willens, den Tod herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, dass der Erblasser sich bedroht gefühlt hat. Der Begriff erfordert auch nicht ein mit gewisser Beharrlichkeit versehenes Vorbedacht des Handeln. Auch durch bloßes unterlassen kann „nach dem Leben getrachtet“ werden, jedenfalls dann, wenn für den Pflichtteilsberechtigten eine Pflicht zum Handeln aus Garantenstellung (§ 13 StGB) besteht. Mitwirken als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe genügt ebenso wie eine straflose Vorbereitungshandlung oder ein untauglicher Versuch, wenn nur eine ernsthafte Tötungsabsicht vorhanden ist.

Bloße mündliche Äußerungen der Tötungsabsicht etwa in Form von Bedrohungen, stellen noch keine Lebensnachstellung im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Nicht ausreichend ist daher, dass der Pflichtteilsberechtigte die Tötung nur ankündigt oder damit droht, ohne diese dann tatsächlich zu erstreben, oder den Tod des Erblassers lediglich herbeiwünscht.

Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten wegen dessen Homosexualität gesagt habe: „du sollst verrecken, oder ich mache es“ genügt dies für eine Pflichtteilsentziehung allein daher noch nicht. Denn hierbei handelt es sich allenfalls um eine Drohung.


LG München I, 24.07.2024 - Az: 3 O 3026/24

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Dr. Peter Leithoff , Mainz