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Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung leiblicher Kinder eines der testierenden Ehegatten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Das Wesen der Wechselbezüglichkeit besteht nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes darin, dass nach dem Willen beider Ehepartner die Verfügung des einen nicht ohne die des anderen gelten soll, also die zu untersuchenden Anordnungen nur gemeinsam stehen und fallen sollen. Abgesehen davon sind die §§ 2270, 2271 BGB nach allgemeiner Meinung auch auf die Fälle analog anzuwenden, in denen zwar die Verfügung des einen Ehepartners von der des anderen abhängig ist, nicht jedoch umgekehrt, das Abhängigkeitsverhältnis also nur einseitig ist.

Der Wille der Testierenden - nachdem er darüber entscheidet, ob Verfügungen im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stehen - muss in Zweifelsfällen mit Mitteln der Auslegung erforscht werden muss, wobei die Frage der Wechselbezüglichkeit für jede einzelne Verfügung gesondert zu stellen ist. Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB würde erst dann eingreifen und anwendbar sein, wenn die Erforschung des Willens beider Ehegatten durch Auslegung trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten bezüglich der Wechselbezüglichkeit kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat, also weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit ergab.

Allein der Umstand, dass die Kinder des Erblassers zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmt wurden, lässt den Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit nicht zu, denn Motiv für die Erbeinsetzung leiblicher Kinder ist in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung durch den anderen Ehegatten.

Etwas anderes gilt freilich dann, wenn die Ehegatten sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen und der damit einhergehende Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts der Kinder beim ersten Erbfall nur im Hinblick auf die Erbeinsetzung nach dem zweiten Erbfall gewollt und akzeptiert wird.

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