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Wie weit reicht die Kontrollpflicht des Reiseveranstalters beim Vertragshotel?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Reiseveranstalter sind verpflichtet, ihre Vertragshotels regelmäßig auf augenfällige Sicherheitsrisiken zu kontrollieren; eine Pflicht zur systematischen Prüfung versteckter Baumängel - etwa durch Ausmessen von Fensterbrüstungshöhen anhand örtlicher Bauvorschriften - besteht hingegen nicht. Weicht eine Fensterbrüstungshöhe von geltenden Sollmaßen nur geringfügig ab und ist diese Abweichung bei einer Sichtkontrolle nicht ohne Weiteres erkennbar, liegt keine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Reiseveranstalter treffen im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer Pauschalreise umfassende Verkehrssicherungspflichten. Diese beschränken sich nicht auf die sorgfältige Auswahl und Kontrolle des eigenen Personals und der eigenen Transportmittel, sondern erstrecken sich nach gefestigter Rechtsprechung ebenso auf die sorgfältige Auswahl und laufende Kontrolle der Leistungsträger - insbesondere der Vertragshotels. Ein Reiseveranstalter darf sich dabei nicht darauf beschränken, das Hotel lediglich bei Vertragsschluss zu überprüfen. Vielmehr obliegt es ihm, den Zustand des Hotels regelmäßig durch einen sachkundigen Beauftragten - etwa einen erfahrenen Reiseleiter oder Beschaffer von Unterkünften - zu besuchen und zu überprüfen sowie sicherzustellen, dass von Treppen, Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen des Hotels keine Gefahren für die Reisenden ausgehen. In diese Pflicht einzubeziehen ist auch der allgemeine bauliche Zustand des Hotels einschließlich der Fensteranlagen (vgl. OLG Düsseldorf, 05.12.1996 - Az: 18 U 73/96).

Von einem Reiseveranstalter wird jedoch nicht die Suche nach verborgenen Mängeln erwartet, die erst bei eingehender technischer Untersuchung zutage treten. Geschuldet ist lediglich die Feststellung von Sicherheitsrisiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. BGH, 25.02.1988 - Az: VII ZR 348/86). Die Kontrollpflicht beschränkt sich damit auf eine kritische Sichtkontrolle durch die vor Ort tätigen Agenten; diese haben nur darauf zu achten, ob ihnen dabei Mängel oder Sicherheitsrisiken ins Auge springen (OLG Düsseldorf, 05.12.1996 - Az: 18 U 73/96). Eine Pflicht, zunächst Ermittlungen hinsichtlich der örtlichen - etwa türkischen - Bauvorschriften anzustellen und sodann mit einem Messinstrument zu überprüfen, ob die Fensterbrüstungshöhen in den einzelnen Zimmern den örtlich geforderten Mindestmaßen entsprechen, besteht nach diesen Grundsätzen nicht.

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