Eine grundsätzliche Pflicht, vor etwaigen Dachlawinen zu warnen, besteht für Hausbesitzer nicht. Es sind lediglich dann Warnhinweise anzubringen, wenn Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter aufgrund besonderer Umstände (allg. Schneelage des Ortes, Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, konkrete Schneeverhältnisse, Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs) notwendig sind.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern auf dem Dach oder eine solche, auf dem Dach Schnee zu kehren, besteht ebenfalls nicht. Allgemeine Vorkehrungen müssen nur getroffen werden, wenn entspr. ordnungsbehördliche Vorschriften erlassen wurden, gleiches gilt für das Anbringen von Warnhinweisen.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern auf dem Dach oder eine solche, auf dem Dach Schnee zu kehren, besteht ebenfalls nicht. Allgemeine Vorkehrungen müssen nur getroffen werden, wenn entspr. ordnungsbehördliche Vorschriften erlassen wurden, gleiches gilt für das Anbringen von Warnhinweisen.
OLG Hamm - Az: 13 U 49/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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