Im vorliegenden Fall kam es zu einem Sachschaden i.H.v. mehr als 6000 Euro durch eine vom Dach abgerutschte "Schneelawine" an einem parkenden Pkw.
Da der Eigentümer nicht vor dieser Gefahr gewarnt hatte, musste er 50% des Schadens tragen.
Die restlichen 50% musste der Geschädigte tragen, da die Gefahr für ihn erkennbar war und er an einer ungefährlichen Stelle hätte parken können.
Dies gilt auch in normalerweise schneearmen Gegenden, in denen keine Anbringung von Schneefanggittern verlangt werden kann.
Bei ungewöhnlich starkem Schneefall ist der Eigentümer verpflichtet, vor der Gefahr durch "Schneelawinen" zu warnen.
Wohnt der Eigentümer nicht vor Ort, so sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass andere Personen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht übernehmen.