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Schutz Dritter gegen Dachlawinen in Kiel?

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Unstreitig ist es im Gebiet der Stadt Kiel ordnungsbehördlich nicht vorgeschrieben, zum Schutz gegen herabfallenden Schnee und Eis bauliche Vorrichtungen an Gebäuden (Schneefanggitter) anzubringen.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht trifft, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese wie im vorliegenden Fall nicht vorgeschrieben sind.

Es ist zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht besteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein.

Der vorliegend lange Schneefall und die lange Kälteperiode begründen keinen solchen Umstand. Denn eine besondere Wetterlage ist dem Verkehrsteilnehmer in gleichem Maße bekannt wie jedem Hauseigentümer. Vielmehr darf der Hauseigentümer im Fall einer solchen Wetterlage davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnehmer ihrerseits der allgemeinen bestehenden Dachlawinengefahr aus dem Wege gehen und anderweitige Standplätze für ihr Fahrzeug suchen.

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AG Kiel, 02.05.2011 - Az: 116 C 453/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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