Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Grundstückeigentümers, Dritte vor
Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen.
Sicherungsmaßnahmen sind dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen.
Als solche kommen neben der allgemeinen Schneelage des Ortes die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs in Betracht.
Im Raum Bielefeld sind Eigentümer nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Wird ein abgestelltes Fahrzeug durch vom Dach abstürzenden Schnee beschädigt, so bleibt der Fahrzeughalter auf dem Schaden sitzen.Die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit des Gebäudes und die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen verpflichteten die Beklagten nicht, Schutzvorkehrungen im Hinblick auf Dachlawinen zu ergreifen. Die Stadt im Raum Bielefeld ist im Bundesvergleich als eher schneearmes Gebiet einzuschätzen, weshalb in durchschnittlichen Wintern nicht regelmäßig mit Dachlawinen zu rechnen ist. Dass es in der Umgebung des Hauses der späteren Beklagten der allgemeinen Übung entsprach, bei anhaltendem heftigen Schneefall Schutzvorkehrungen zu ergreifen, ist weder von dem späteren Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus legt die Beschaffenheit des Gebäudes eine Anfälligkeit für den Abgang von Dachlawinen nicht nahe. Insbesondere ist eine besondere Dachneigung nicht erkennbar. Ausweislich des beklagtenseits vorgelegten Lichtbildes des streitgegenständlichen Gebäudes weist das Dach vielmehr eine übliche Neigung ohne zusätzliche besondere Gefährdungsmerkmale wie glasierte Dachpfannen oder Gauben auf. Als besonders steil ist ein Dach demgegenüber i.d.R. bei einer Dachneigung über 45° anzusehen, die im Streitfall ersichtlich nicht gegeben ist.
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