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Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Amtsgericht München bestätigt erneut die Rechtsprechung, dass sich grundsätzlich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen muss. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur erforderlich bei Vorliegen besonderer Umstände.

Der spätere Kläger parkte seinen PKW im Februar 2005 in einer öffentlichen Parkbucht vor einem Anwesen, das im Eigentum der späteren Beklagten stand. Zwischen der Parkbucht und dem Gebäude verlief ein 2m breiter Gehweg. Das Gebäudedach war mit Schneefanggittern ausgestattet.

Als er spät abends zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass seine Heckscheibe durch Eiszapfen, die vom Dach gefallen waren, zertrümmert worden waren. Die Reparatur kostete 650 Euro.

Diese wollte der Kläger von der Beklagten ersetzt erhalten, da er der Ansicht war, dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Sie hätte zumindest auch noch Warnschilder aufstellen oder Absperrungen vornehmen müssen.

Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Die zuständige Richterin beim AG München gab ihr Recht und wies die Klage ab:

Grundsätzlich müsse sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Sicherungspflichten des Eigentümers kämen nur in Betracht, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs erforderlich seien. Am Dach des fraglichen Gebäudes seien Schneefanggitter angebracht worden. Die Beklagte sei damit der Verkehrssicherungspflicht zum Schutz gegen den Abgang von Eis und Schnee nachgekommen. Schneefanggitter seien nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, das Herabstürzen von Schnee und Eis zu verhindern. Über das Anbringen von Schneefanggittern hinausgehende Schutzmaßnahmen seien vom Eigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verlangen. Allein die vom Kläger vorgetragene extreme Schneelage stelle
keinen besonderen Umstand dar, ebenso wenig wie das eingetretene Tauwetter. Bchädigungen würden typischerweise in der Folge besonders nachhaltigen Schneeniedergangs oder besonderer Wetterumstände eintreten. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht begründe dies nicht, sonst würde ein Gebäudeeigentümer in nahezu allen Fällen haften. Dies stünde aber im Gegensatz zu dem Grundsatz, dass es zunächst einmal Sache des betreffenden Verkehrsteilnehmers selbst sei, sich durch Achtsamkeit vor der Gefahr von Verletzungen oder Sachschaden zu schützen.


AG München, 07.03.2008 - Az: 222 C 25801/05

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