Besteht - wie hier - im Einzelfall eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den möglichen Abgang von
Dachlawinen, so genügt ein Hauseigentümer dem in aller Regel durch das Anbringen bzw. Halten eines Schneegitters.
In Berlin sind Maßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen nicht allgemein vorgeschrieben.
Zwar weist das Dach im zu entscheidenden Fall eine relativ steile Dachneigung aus. Schutzmaßnahmen vor Dachlawinen werden aber erst bei einer Dachschräge von 45 Grad für erforderlich gehalten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz besteht nicht.
I.
Ein solcher Ersatzanspruch folgt zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat die sie treffende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
1. Zunächst war festzustellen, dass die Beklagte vorliegend eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den an den Kläger vermieteten Stellplatz traf.
Nach ständiger Rechtsprechung trifft einen Hauseigentümer zwar grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Die allgemeine Gefahr, dass sich von einem mit Schnee bedeckten Dach Lawinen lösen können, begründet keine Pflicht, hiergegen Vorkehrungen zu ergreifen. Vielmehr obliegt es grundsätzlich jedem selbst, sich vor derartigen Gefahren zu schützen.
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