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Mietminderung bei Kinderlärm?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Mieter ist nicht wegen Kinderlärms (vorliegend: von einer Ganztagsbetreuung) zur Minderung des Mietzinses berechtigt, da dies als sozialadäquat hinzunehmen ist. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung gehören Kindergärten, Hortbetreuungen und Vorschulen in Wohngebiete, um sicherzustellen, dass die Kinder diese sozialen Einrichtungen in der Nähe ihres Wohnortes aufsuchen können.
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