Ein Mieter ist nicht wegen Kinderlärms (vorliegend: von einer Ganztagsbetreuung) zur Minderung des Mietzinses berechtigt, da dies als sozialadäquat hinzunehmen ist. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung gehören Kindergärten, Hortbetreuungen und Vorschulen in Wohngebiete, um sicherzustellen, dass die Kinder diese sozialen Einrichtungen in der Nähe ihres Wohnortes aufsuchen können.
AG Berlin-Spandau, 10.07.2007 - Az: 7 C 162/07
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