Hauseigentümer trifft grundsätzlich keine die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, wenn nicht besondere Umstände zur Annahme einer dahingehenden Verkehrssicherungspflicht führen.
Dennoch müssen Hauseigentümer Warnschilder aufstellen oder Schnee- und Eismassen vom Hausdach entfernen, wenn in der öffentlichen Presse davor gewarnt wird, dass aufgrund des Tauwetters mit dem Abgang von Dachlawinen zu rechnen ist. Andernfalls haftet der Eigentümer für hieraus entstehende Schäden.
Dennoch müssen Hauseigentümer Warnschilder aufstellen oder Schnee- und Eismassen vom Hausdach entfernen, wenn in der öffentlichen Presse davor gewarnt wird, dass aufgrund des Tauwetters mit dem Abgang von Dachlawinen zu rechnen ist. Andernfalls haftet der Eigentümer für hieraus entstehende Schäden.
LG Bielefeld, 12.04.2011 - Az: 2 O 50/11
ECLI:DE:LGBI:2011:0412.2O50.11.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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