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Tauwetter: Warnung bei Schnee und Eis auf dem Dach?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hauseigentümer trifft grundsätzlich keine die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, wenn nicht besondere Umstände zur Annahme einer dahingehenden Verkehrssicherungspflicht führen.

Dennoch müssen Hauseigentümer Warnschilder aufstellen oder Schnee- und Eismassen vom Hausdach entfernen, wenn in der öffentlichen Presse davor gewarnt wird, dass aufgrund des Tauwetters mit dem Abgang von Dachlawinen zu rechnen ist. Andernfalls haftet der Eigentümer für hieraus entstehende Schäden.


LG Bielefeld, 12.04.2011 - Az: 2 O 50/11

ECLI:DE:LGBI:2011:0412.2O50.11.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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