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Tauwetter: Warnung bei Schnee und Eis auf dem Dach?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hauseigentümer trifft grundsätzlich keine die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, wenn nicht besondere Umstände zur Annahme einer dahingehenden Verkehrssicherungspflicht führen.

Dennoch müssen Hauseigentümer Warnschilder aufstellen oder Schnee- und Eismassen vom Hausdach entfernen, wenn in der öffentlichen Presse davor gewarnt wird, dass aufgrund des Tauwetters mit dem Abgang von Dachlawinen zu rechnen ist. Andernfalls haftet der Eigentümer für hieraus entstehende Schäden.


LG Bielefeld, 12.04.2011 - Az: 2 O 50/11

ECLI:DE:LGBI:2011:0412.2O50.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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