Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang entsprechend den konkreten Vorgaben der Tierhalterin durchgeführt wird und ihr Gepräge nicht in einer Sonderbeziehung zwischen den beteiligten Personen findet, wie sie z.B. bei einer Reitbeteiligung vorliegen kann.
Allein der Umstand, dass die verletzte Person Freude am Umgang mit Pferden (Pferdeliebhaberei) bzw. Tieren hat, führt nicht dazu, dass eine sog. Wie-Beschäftigung zu verneinen wäre. Denn das bloße Motiv für das Tätigwerden ist von der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz zu unterscheiden.
Hierzu führte das
Gericht aus:
1.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben; das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
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