Der Halter eines Reitpferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er dem Verletzten das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.
In einem solchen Fall kann es die Interessenlage gebieten, dem Verletzten gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzuerlegen.
BGH, 09.06.1992 - Az: VI ZR 49/91
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