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Tierhalterhaftung: Beweislastverteilung bei einem Unfall eines 17 ½ Jahre alten Reiters bei einem Ausritt

Pferderecht | Lesezeit: ca. 30 Minuten

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Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Insolvenzschuldners gegen die Streithelferin aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung in Anspruch.

Der Inanspruchnahme liegt ein Reitunfall vom 7. September 2002 zugrunde:

An diesem Tag hatte die damals 17-jährige Klägerin gemeinsam mit der Tochter des Insolvenzschuldners, der Zeugin H… D…, einen mehrstündigen Reitausflug in der Umgebung von T… unternommen. Die Klägerin ritt bei diesem Ausflug das Pferd P…, ein 11jähriges englisches Vollblut, das die Zeugin H… D… von ihrem Großvater geschenkt bekommen hatte und das auf dem Hof des Insolvenzschuldners eingestellt war.

Gegen Ende des Ausfluges ereignete sich unter Umständen, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, ein Unfall dergestalt, dass die Klägerin in Höhe einer Weggabelung, in deren Mitte sich seinerzeit eine Eiche befand, vom Pferd fiel und sich insbesondere eine schwere Kopfverletzung zuzog. Das Pferd P… trug in Zusammenhang mit dem Unfall eine Verletzung am vorderen oberen rechten Bein im Bereich des Übergangs zum Rumpf am Buggelenk mit einem Durchmesser von ca. 10 cm davon.

Hierzu führte das Gericht zur Frage des Anspruchs nach § 833 BGB aus:

Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB gegen den Insolvenzschuldner nicht zu. Sie hat weder zu beweisen vermocht, dass ihre Verletzung „durch ein Tier“ - hier: durch das Pferd P… - verursacht wurde, noch hat sie die nach § 834 BGB analog gegen sie sprechende Vermutung, dass sie ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist, widerlegt.

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