Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Vorliegend ging es um die Haftungsverteilung bei einer
Kollision zwischen einem Linienbus und einem entgegenkommenden Motorradfahrer an einer Engstelle.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den beklagten Busfahrer trifft ein
Verkehrsverstoß gegen
§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. dem Vorschriftszeichen 208. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des Gegenverkehrs nicht dadurch entfiel, dass es sich bei den entgegenkommenden Motorradfahrern nicht um mehrspurige, sondern um einspurige Fahrzeuge gehandelt hat.
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird.
Diese Gewissheit hat im vorliegenden Fall aus Sicht des Busfahrers nicht bestanden, obwohl angesichts der Fahrbahnbreite von 7,4 m ein Motorrad ungehindert an dem Bus hätte vorbeifahren können. Entsprechendes war den übrigen Motorradfahrern aus der Kolonne unproblematisch gelungen.
Dass das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr für den Beklagten hier schon deshalb nicht galt, weil davon nur mehrspurige Fahrzeuge aus dem Gegenverkehr erfasst sind, ist nicht anzunehmen. Soweit sich die Beklagten insoweit auf eine entsprechende Verwaltungsvorschriften berufen, gibt diese nur vor, wann überhaupt die Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens in Erwägung gezogen werden sollte. Ist es aber erst einmal aufgestellt, gibt es keinen Anlass zu der Annahme, dass es bei einer Begegnung mit einspurigen Fahrzeugen nicht gelten soll. Der Gesetzeswortlaut gibt eine dahingehende Einschränkung nicht her. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass in der jeweiligen Verkehrssituation eine Behinderung des Gegenverkehrs vor Befahren der Engstelle ausgeschlossen sein soll, unabhängig davon, um welche Art von Fahrzeug es sich dabei handelt.
Deshalb durfte der Busfahrer auch in Bezug auf die entgegenkommenden Motorradfahrer nur in die Engstelle einfahren, wenn er gewiss sein konnte, dass die Motorräder in der entgegenkommenden Motorradkolonne nicht behindert würden.
Das war hier nicht der Fall, denn beim Entgegenkommen einer Kolonne von Motorradfahrern muss immer damit gerechnet werden, dass die Motorradfahrer nicht ausschließlich hintereinander herfahrend am äußerst rechten Fahrbahnrand bleiben, sondern, dass sie auch nebeneinander fahrend in die Engstelle hineinfahren, wobei vorliegend auch erkennbar war, dass diese dabei eine Rechtskurve zu vollziehen hatten und auch dadurch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass einzelne Kradfahrer zum gefahrlosen Passieren etwas weiter nach links ausholen würden und sich nicht ausschließlich am äußerst rechten Fahrbahnrand orientieren würden.
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