Ein ursprünglicher Zeitvertrag kann wirksam von einem befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag gewandelt werden. Diese Änderung kann auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen, da ein Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der Schriftform gültig ist. Schlüssiges Verhalten kann dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit im Einverständnis mit dem Arbeitgeber nach Fristende fortstetzt. Auch eine Schriftformklausel im befristeten Arbeitsvertrag schließt die mündliche Verlängerung oder eine Verlängerung durch schlüssiges Verhalten nicht aus.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, eine Änderung vom befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag ist mündlich oder durch konkludentes Handeln möglich. Dies geschieht etwa, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach Fristende im Einverständnis mit dem Arbeitgeber fortsetzt.
Eine Schriftformklausel im befristeten Vertrag schließt eine mündliche Verlängerung oder eine solche durch schlüssiges Verhalten grundsätzlich nicht aus.
Es gelten die bisherigen Absprachen zu Lohn, Urlaub und Arbeitszeit weiter; lediglich die Befristungsabrede entfällt. Fehlende vertragliche Vereinbarungen werden durch die gesetzlichen Regelungen ergänzt.
Ja, gemäß § 2 Nachweisgesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf schriftliche Ausfertigung der wesentlichen Vertragsbedingungen, der notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
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