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Versorgungsausgleich kann nur auf die tatsächlich gezahlte Rente abgestellt werden, wenn die Rente sich nicht weiter aufbauen kann und vorzeitig in den Ruhestand eingetreten wurde. Es wird also nicht nur der auf die Ehezeit anfallende Anteil berücksichtigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die verfahrensbeteiligten Parteien haben am 15. Mai 1970 die Ehe geschlossen. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf den am 20. Juli 2006 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass durch Quasisplitting zu Gunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 1.004,08 EUR begründet wurden, bezogen auf den 30. Juni 2006.
Die Ehefrau war in der Ehezeit gesetzlich rentenversichert. Sie ist nicht erwerbstätig und erhält durch den Antragsgegner monatlich laufenden
Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.100,- EUR.
Der Ehemann war Beamter bei der Stadt W... Er ist am 28. März 1942 geboren und ließ sich bereits zum 31. März 2006 - vorzeitig - in den Ruhestand versetzen. Außer seiner Pension verfügt er über Einkünfte aus Vermietung und Kapitalerträge. Wegen vorzeitigen Versorgungsbezugs wird von seinem Ruhegehalt ein Versorgungsabschlag von 3,6 % abgezogen. Das Familiengericht ermittelte das Ruhegehalt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 %, hier: mit einem Monatsbetrag von zunächst 2.995,29 EUR. Hiervon zog es den Versorgungsabschlag ab, soweit er sich auf die Ehezeit bezog. Für drei Monate, den Zeitraum nach dem 31. März bis zum Ehezeitende am 30. Juni 2006, berücksichtigte es einen Abschlag in Höhe von anteilig 0,9 %. Den Ehezeitanteil des sonach berechneten Ruhegehalts rechnete es fiktiv auf den Zeitpunkt hoch, in welchem der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollenden würde. Zur Begründung führte es aus, es gehe nicht an, zu Lasten des Ehemanns eine höhere fiktive Versorgung als die tatsächliche Pension beim Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, andererseits aber zu seinen Lasten seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht um neun Monate [= den Zeitraum vom Ehezeitende 30. Juni 2006 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 28. März 2007] zu erweitern.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerin und der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Mit unterschiedlicher Begründung rügen beide Beteiligten, das Familiengericht habe den Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Antragstellers unzutreffend bewertet. Der Antragsteller selbst hat die seinerseits ebenfalls eingelegte Beschwerde inzwischen zurückgenommen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die durch die Antragsgegnerin und den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg eingelegten Rechtsmittel sind als befristete Beschwerden gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 516, 517, 529 Abs. 1 bis 3 ZPO zulässig und statthaft. Das durch den Kommunalen Versorgungsverband eingelegte Rechtsmittel führt zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Urteils.
Nach Maßgabe des § 1587 Abs. 1 BGB bezieht sich der Versorgungsausgleich auf die in der Ehezeit durch die Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung. Als Ehezeit gilt hier gemäß § 1587 Abs. 2 BGB der Zeitraum vom 1. Mai 1970 bis zum 30. Juni 2006.
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