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Betriebsübergang: Über Arbeitsplatzsicherheit gefährdende Umstände ist zuinformieren!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Zwar muss der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Betriebsübernehmerin innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung im Sinn des § 613 a Abs. 5 BGB erfolgen. Die Frist begann jedoch nicht zu laufen, wenn die Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB fehlerhaft war.

Ein von einem Betriebsübergang betroffener Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Kenntnis von Umständen, die in der Gesamtschau die Arbeitsplatzsicherheit in dem zu übertragenden Geschäftsbereich ernsthaft gefährden.

Dies galt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Art der gesellschaftsrechtlichen Basis der Übernehmerin beziehungsweise der Art ihrer Abhängigkeit von der Konzernmutter, ihre geringe Kapitalausstattung, ihr nur teilweiser Erwerb der Vermögenswerte des veräußerten Geschäftsbereichs und für den Umstand, dass der zu übertragende Geschäftsbereich im Übertragungszeitraum chronisch defizitär ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB. hat sich die Information des von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer zu erstrecken.

aa) Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass im Falle eines Betriebsüberganges der Arbeitnehmer so zu informieren ist, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerrufsrechtes erhalten (BT-Drucks. 14/7760 S. 19). So soll insbesondere dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden.

Dabei hat sich der Inhalt der Unterrichtung nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung zu richten.

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