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Mietminderung wegen mangelhaftem Bad und Toilette vor dem Waschbecken

Mietrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Mieter eine berechtigte Mietminderung durchgeführt hatte oder nicht.

Konkret wurde bemängelt, dass sich die Toilette unmittelbar vor dem Waschbecken befand, der Spülkasten fehlte sowie die Fliesen verschiedenfarbig sind bzw. einige Fliesen fehlten. Diese Einschränkungen waren im Zuge von Bauarbeiten entstanden.

Die betroffenen Mieterin fühlte sich hierdurch eingeschränkt und minderte die Miete. Die Vermieterin wollte sich jedoch nicht darauf einlassen und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete.

Vor Gericht scheiterte die Vermieterin.

Die Gebrauchstauglichkeit des Badezimmers war tatsächlich erheblich beeinträchtigt. Allein ein fehlender Spülkasten und das somit notwendige Spülen mit einem Eimer ist für jeden Mieter eine inakzeptable und unzumutbare Beeinträchtigung - und zwar selbst bei preisgünstigen Wohnraum.

Da die Toilette auch noch direkt vor das Waschbecken versetzt worden war, hielt das Gericht eine Minderung in Höhe von 14,05 % für angemessen.

Nachdem der Spülkasten wieder angebracht wurde, war eine Minderung von 4 % für die versetzte Toilette gerechtfertigt.

Da ebenfalls erwartet werden kann, dass zumindest die einzelnen Wände mit identischen Fliesen verlegt werden, hielt das Gericht in Verbindung mit den fehlenden Fliesen eine Minderung von 7 % für gerechtfertigt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar hat die Beklagte unstreitig in den Monaten Januar 2009 bis einschließlich August 2011 die Miete um monatlich 16,10 €, 50,30 € und zuletzt 25 € gekürzt. Dies geschah jedoch zu Recht, denn die Miete war im streitgegenständlichen Zeitraum um den von der Beklagten einbehaltenen Zeitraum aufgrund mehrerer Mängel des Badezimmers, die dessen Gebrauchstauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt haben bzw. beeinträchtigen gemäß § 536 BGB gemindert. Ein Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB liegt immer dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Mietsache von der nach dem Mietvertrag zu beurteilenden Soll-Beschaffenheit negativ abweicht.

Der von der Beklagten mehrfach unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung gerügte unstreitige Zustand des Badezimmers, so wie er aus den vorgelegten Fotos hervorgeht und von der Beklagten im Einzelnen dargelegt worden ist, ist als zur Minderung berechtigender Mangel der Mietsache zu qualifizieren.

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Theresia DonathDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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