Nach
§ 551 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine vom Mieter geschuldete
Kaution grundsätzlich bei einem Kreditinstitut „zu dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“ anzulegen.
Da dieser Zinssatz in aller Regel denkbar gering ist, ist diese Anlageform für den Mieter unattraktiv. § 551 Abs. 3 BGB bestimmt daher weiter, dass die Vertragsparteien eine andere Anlageform vereinbaren können.
Denkbar ist daher, dass eine Vereinbarung über die Verwaltung der Kaution über eine Vermögensverwaltung getroffen wird. Die Kaution wird vom Mieter in diesem Fall direkt bei der Vermögensverwaltung eingezahlt.
Diese legt die Gelder höherverzinslich und zum Teil auch längerfristig an. Der Mieter erhält zu Jahresanfang einen Kontoauszug, aus dem Ertrag, Verwaltungsgebühren sowie anteilige Zinsabschlagsteuern hervorgehen. Letztere können, je nach steuerlicher Situation des Mieters, über den Einkommensteuerjahresausgleich vom Finanzamt erstattet werden.
Bei Mietende vereinbaren Mieter und Vermieter die Kautionsfreigabe, auf deren Grundlage die Kaution zzgl. aufgelaufener Zinsen an den Mieter ausgezahlt wird. Kommt es infolge Differenzen zwischen Mieter und Vermieter nicht zu einer Einigung über die Kautionsfreigabe, kann diese - sofern tatsächlich die Voraussetzungen der Freigabe der Kaution vorliegen, dem Vermieter also keine Ansprüche gegen den Mieter zustehen - im gerichtlichen Verfahren erzwungen werden.