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Eigentümerwechsel: Kaution futsch?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Mietkaution geht durch den Verkauf nicht verloren. Der Erwerber einer Mietwohnung haftet für die Kaution, selbst dann, wenn der neue Eigentümer die Kaution nicht erhalten hat.

Dies hat der BGH (Entscheidung vom 1.6.2011 - Az: VIII ZR 304/10) entschieden.

Infolge einer nach Inkrafttreten von § 566a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor - noch unter der Geltung des § 572 BGB aF - weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war.

Die Folge:

Der Mieter kann sich an den jetzigen Vermieter halten. Ob dem Erwerber die Kaution auch ausgehändigt wurde, ist unerheblich. Maßgeblich hierfür ist alleine, dass das Objekt unter Geltung des § 566a BGB veräußert wurde. Dass die Vorschrift erst während des Mietverhältnisses in Kraft getreten ist, ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob die vermietete Wohnung vor Geltung des § 566a BGB schon einmal verkauft wurde.

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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein, die Mietkaution geht durch einen Verkauf der Wohnung nicht verloren. Der Erwerber tritt kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus dem Kautionsverhältnis ein.
Ja, der neue Eigentümer haftet gegenüber dem Mieter für die Kaution, selbst wenn sie ihm vom Voreigentümer nicht ausgehändigt wurde (vgl. BGH, 01.06.2011 - Az: VIII ZR 304/10).
Der Erwerber tritt auch dann in die Kautionsverpflichtungen ein, wenn es vor seinem Erwerb bereits mehrere Eigentümerwechsel gab und die Kaution in dieser Kette nicht weitergeleitet wurde.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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