Die
Mietkaution geht durch den Verkauf nicht verloren. Der Erwerber einer Mietwohnung haftet für die Kaution, selbst dann, wenn der neue Eigentümer die Kaution nicht erhalten hat.
Dies hat der BGH (Entscheidung vom 1.6.2011 - Az: VIII ZR 304/10) entschieden.
Infolge einer nach Inkrafttreten von
§ 566a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor - noch unter der Geltung des
§ 572 BGB aF - weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war.
Die Folge:
Der Mieter kann sich an den jetzigen Vermieter halten. Ob dem Erwerber die Kaution auch ausgehändigt wurde, ist unerheblich. Maßgeblich hierfür ist alleine, dass das Objekt unter Geltung des § 566a BGB veräußert wurde. Dass die Vorschrift erst während des Mietverhältnisses in Kraft getreten ist, ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob die vermietete Wohnung vor Geltung des § 566a BGB schon einmal verkauft wurde.