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Erwerber einer Mietwohnung haftet für Kaution

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Infolge einer nach Inkrafttreten von § 566a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor - noch unter der Geltung des § 572 BGB aF - weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war.

Die Folge: Der Mieter kann sich an den jetzigen Vermieter halten. Ob dem Erwerber die Kaution auch ausgehändigt wurde, ist unerheblich. Maßgeblich hierfür ist alleine, dass das Objekt unter Geltung des § 566a BGB veräußert wurde. Dass die Vorschrift erst während des Mietverhältnisses in Kraft getreten ist, ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob die vermietete Wohnung vor Geltung des § 566a BGB schon einmal verkauft wurde.


BGH, 01.06.2011 - Az: VIII ZR 304/10

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