Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDer Vermieter muss den Mieter darauf hingewiesen, dass er das streitgegenständliche Grundstück mittlerweile an Dritte veräußert hat. Zu einer entsprechenden Mitteilung ist der im
Mietvertrag ausdrücklich benannte Vermieter nicht nur gemäß § 242 BGB, sondern auch in reziproker Anwendung des Rechtsgedankens des
§ 555e Abs. 1 BGB verpflichtet.
Ohne unmissverständliche Mitteilung durch den Vermieter oder Dritte müssen und dürfen die Mieter davon ausgehen, dass der im Vertrag benannte Vermieter weiterhin Vermieter ihrer Wohnung ist und auf die Rückgewähr der
Kaution haftet.
Zur Meidung nachteiliger Rechtsfolgen aus § 254 Abs. 1 BGB besteht für die Mieter auch keine Verpflichtung, vor Klageerhebung das Grundbuch einzusehen, um sich auf diese Weise Gewissheit von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen zu verschaffen.