Die Kaution und damit auch die Kautionsbürgschaft ist eine Sicherheitsleistung des Mieters für künftige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Lediglich während des bestehenden Mietverhältnisses darf der Vermieter nicht wegen einer bestrittenen Forderung auf die Kaution zugreifen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter jedoch ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Klärung streitiger Ansprüche.
Mit der Rückgabe der Kautionsbürgschaft geben die Vermieter aus Sicht der Mieter schlüssig zu erkennen, dass derartige streitige Ansprüche nicht mehr bestehen und damit auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn vor der Rückgabe der Kautionsbürgschaft bereits Schadensersatzforderungen im Raum standen und die Rückgabe dennoch erfolgte. Die Mieter können in diesem Fall davon ausgehen, dass keine weiteren Schäden geltend gemacht werden sollen.
Mit der Rückgabe der Kautionsbürgschaft geben die Vermieter aus Sicht der Mieter schlüssig zu erkennen, dass derartige streitige Ansprüche nicht mehr bestehen und damit auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn vor der Rückgabe der Kautionsbürgschaft bereits Schadensersatzforderungen im Raum standen und die Rückgabe dennoch erfolgte. Die Mieter können in diesem Fall davon ausgehen, dass keine weiteren Schäden geltend gemacht werden sollen.
AG Marburg, 08.07.2021 - Az: 9 C 737/20
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