Die Beklagte ist der Klägerin unstreitig dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte der Höhe nach gemäß § 249 BGB den geltend gemachten Anspruch in zuerkanntem Umfang.
Die Klägerin hat den Unfallschaden an ihrem Fahrzeug unstreitig reparieren lassen und rechnet den Unfallschaden anhand der tatsächlich entstandenen Reparaturrechnung ab.
Die Beklagte ist verpflichtet gemäß § 249 BGB den Unfallschaden anhand der tatsächlich angefallenen Reparaturrechnung zu liquidieren.
Die Klägerin hat keinen Einfluss auf mögliche Subunternehmer des Werkstattbetriebes oder deren internen Kalkulationen. Die angefallene Rechnung der Reparatur ist nicht offensichtlich fehlerhaft und überhöht, sodass ein Geschädigter oder Auftraggeber eine derartige Rechnung angreifen könnte oder würde.
Die Beklagte kann die Zahlung gemäß § 255 BGB zu Recht davon abhängig machen, dass ihr Zug um Zug gegen Zahlung die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Reparaturwerkstatt abgetreten werden.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte durch die Abtretung alle ihre Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt auch auf Gewährleistung und Nachbesserung verliert.
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H.Bodenhöfer , Dillenburg