Die Parteien streiten um Feststellungs- und Zahlungsansprüche im Rahmen eines Fitnessstudiovertrags.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 26. August 2019 ein Vertrag über die Mitgliedschaft der Klägerin im Fitnessstudio des Beklagten. Er beinhaltete wöchentliche Beiträge, einschließlich Trainingsbetreuung von 19,56 €. Die Laufzeit betrug 24 Monate, vereinbart war eine Kündigungsfrist von drei Monaten und eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um 12 Monate bei fehlender Kündigung.
Das Fitnessstudio musste im Zeitraum ab dem 16. März 2020 bis Ende Mai 2020 aufgrund behördlicher Anordnung wegen der COVID-19 Pandemie schließen (erster Lockdown). Die Klägerin zahlte dennoch die Beiträge weiter, die für diesen Zeitraum 176,04 € betrugen. Zu einer weiteren behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios für 21 Wochen kam es zwischen November 2020 und Mai 2021 (zweiter Lockdown). In diesem Zeitraum zahlte die Klägerin keine Beiträge. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft. Der Beklagte erklärte daraufhin, der Vertrag würde sich wegen der Schließungen um weitere 21 Wochen verlängern.
Jedenfalls ab dem 11. Oktober 2021 zahlte die Beklagte keine Beiträge mehr; die Beitragszahlung für die davorliegenden Monate ist zwischen den Parteien streitig. Ab dem 11. Oktober 2021 entfiel vorübergehend die bis dahin geltende Kostenfreiheit von COVID-19 Tests (Corona Tests). Ab dem 25. November 2021 war der Zutritt zum Fitnessstudio aufgrund der CoSchuV des Landes Hessen nur noch für gegen das SARS-CoV-2 Virus (Corona Virus) geimpfte und für genesene Personen zulässig. Die Klägerin ist nicht geimpft oder genesen. Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 16. November 2021 vergeblich auf, von der Forderung auf Vertragsverlängerung Abstand zu nehmen und die im Frühjahr 2021 gezahlten Beiträge von 176,04 € zurückzuzahlen. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 hilfsweise die Aufrechnung mit den Ansprüchen auf Beitragszahlung seit dem 11. Oktober 2021.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag ende aufgrund ihrer Kündigung zum 25. August 2022. Ab dem 11. Oktober 2021 sei sie zur Zahlung der Beiträge nicht mehr verpflichtet gewesen, weil die Durchführung der kostenpflichtigen Tests für sie finanziell unzumutbar gewesen sei. Da sie ab dem 25. November 2021 das Fitnessstudio gar nicht mehr habe nutzen können, sei sie auch deshalb zur Zahlung der Beiträge nicht verpflichtet gewesen. Sie erhebt ausdrücklich die Einrede der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit.
Der Beklagte ist der Ansicht, er sei wegen des behördlich angeordneten Schließung gemäß § 313 BGB berechtigt gewesen, die Vertragslaufzeit entsprechend zu verlängern. Die Klägerin zahle seit Juni 2021 keine Beiträge mehr. Zu einer Rückzahlung sei er deshalb und hilfsweise aufgrund seiner Aufrechnung, nicht verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien vormals bestehende Fitnessstudiovertrag durch die Kündigung der Klägerin zum 25. August 2022 endet.
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