§ 106 GewO schließt es nicht grundsätzlich aus, Arbeitnehmer im Vorfeld eines Betriebs(teil)übergangs durch Ausübung des Weisungsrechts in die künftig übergehende wirtschaftliche Einheit zu versetzen. Die Wirksamkeit einer solchen Versetzung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ausübung des Direktionsrechts - insbesondere der angemessenen Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen - und ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Versetzung zur Vorbereitung eines Betriebsübergangs
§ 106 GewO verbietet es dem Arbeitgeber nicht, Arbeitnehmer durch Ausübung seines Direktionsrechts in eine wirtschaftliche Einheit zu versetzen, die später im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf einen anderen Rechtsträger übergehen soll. Eine solche vorgelagerte Versetzung ist dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht grundsätzlich entzogen. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die zuletzt in den Entscheidungen vom 30.01.2025 ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. BAG, 30.01.2025 - Az: 2 AZR 88/23; BAG, 30.01.2025 - Az: 2 AZR 93/23; so auch bereits BAG, 21.03.2024 - Az: 2 AZR 79/23).Maßstab für die Wirksamkeit der Versetzung
Die Zulässigkeit einer solchen Versetzung beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 106 GewO. Danach ist der Arbeitgeber als Inhaber des Weisungsrechts berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt sind. Beruht die Versetzung auf einer unternehmerischen Entscheidung, sind die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Das unternehmerische Konzept, auf dem die Weisung beruht, unterliegt dabei keiner Überprüfung auf seine Zweckmäßigkeit hin (vgl. BAG, 30.11.2022 - Az: 5 AZR 336/21; BAG, 30.11.2016 - Az: 10 AZR 11/16).Klärungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben
Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist. Die Frage, ob § 106 GewO eine vorgelagerte Versetzung zur Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs erlaubt, ist durch die genannte Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts als geklärt anzusehen. Allein der Umstand, dass eine Entscheidung die konkrete Fragestellung nicht ausdrücklich als Rechtsfrage formuliert beantwortet hat, genügt nicht, um die Klärungsbedürftigkeit zu begründen. Für die Zwecke einer Nichtzulassungsbeschwerde ist es unzureichend, lediglich das Fehlen einer ausdrücklichen höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Frage geltend zu machen (st. Rspr., vgl. BAG, 31.03.2026 - Az: 2 AZN 588/25; BAG, 19.03.2026 - Az: 2 AZN 536/25; BAG, 20.11.2018 - Az: 6 AZN 569/18; BGH, 13.05.2025 - Az: EnVZ 55/22; BGH, 17.01.2024 - Az: XII ZB 140/22).Urteil freischalten
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