Eine im Sozialplan vorgesehene pauschale Einmalzahlung zur Abgeltung von Versetzungsfolgekosten steht Arbeitnehmern nur dann zu, wenn der Standortwechsel unmittelbares Ergebnis des im Sozialplan geregelten Clearingverfahrens ist. Ein Standortwechsel, der auf anderen Gründen beruht - etwa auf einer Prozessbeschäftigung im Anschluss an ein gewonnenes Kündigungsschutzverfahren -, löst den Anspruch nicht aus. Eine ergänzende Auslegung des Sozialplans kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
Eine pauschale Einmalzahlung zur Abgeltung von Versetzungsfolgekosten, wie sie typischerweise in Sozialplänen für den Fall eines Standortwechsels vorgesehen wird, hat danach den Zweck, die durch den betriebsänderungsbedingten Arbeitsplatzwechsel entstehenden Mehrkosten pauschal auszugleichen. Weitergehende Erstattungsansprüche werden dadurch typischerweise ausgeschlossen.
Ist im Sozialplan als anspruchsauslösende Maßnahme die „Versetzung an einen anderen Standort bzw. die Zuweisung einer anderen Tätigkeit an einem anderen Standort durch Änderungskündigung“ genannt, ohne dass der Begriff „Clearingverfahren“ ausdrücklich erscheint, ist der Wortlaut für sich genommen nicht eindeutig. Eine Auslegung, die die Pauschale in jedem Fall eines Standortwechsels durch Versetzung oder Änderungskündigung gewähren würde, ist nach dem Wortlaut allein nicht von vornherein ausgeschlossen.
Systematik und Gesamtzusammenhang des Sozialplans sprechen jedoch dafür, den Anspruch auf Standortwechsel zu begrenzen, die unmittelbares Ergebnis des Clearingverfahrens sind. Ist der Sozialplan chronologisch aufgebaut - mit vorgelagerten freiwilligen HR-Maßnahmen und nachfolgendem Clearingverfahren für die verbleibenden Arbeitnehmer -, ergibt sich aus diesem Aufbau, dass die Einmalzahlung systematisch dem Clearingverfahren zugeordnet ist und nur bei dessen erfolgreichem Abschluss durch Vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz beansprucht werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sozialplan an anderen Stellen für andere Maßnahmen (z.B. HUB-Wechsel, Boden-Bord-Wechsel) eigene Einmalzahlungsregelungen enthält und damit ein ausdifferenziertes System finanzieller Leistungen geschaffen hat, in dem jede Leistung unmittelbar mit der jeweiligen personellen Maßnahme verknüpft ist.
Funktion der Sozialplan-Einmalzahlung
Sozialpläne verfolgen eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sind kein zusätzliches Entgelt für vergangene Dienste, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlusts ausgleichen oder zumindest abmildern (vgl. BAG, 07.12.2021 - Az: 1 AZR 562/20). Die Betriebsparteien sind dabei nicht verpflichtet, sämtliche Nachteile vollständig zu kompensieren; der Sozialplan darf lediglich seinen Normzweck nicht verfehlen, die wirtschaftlichen Nachteile zu mildern. Da die individuellen Nachteile nicht konkret vorausgesehen werden können, ist eine typisierende und pauschalierende Ausgestaltung der Leistungen zulässig.Eine pauschale Einmalzahlung zur Abgeltung von Versetzungsfolgekosten, wie sie typischerweise in Sozialplänen für den Fall eines Standortwechsels vorgesehen wird, hat danach den Zweck, die durch den betriebsänderungsbedingten Arbeitsplatzwechsel entstehenden Mehrkosten pauschal auszugleichen. Weitergehende Erstattungsansprüche werden dadurch typischerweise ausgeschlossen.
Auslegungsmaßstab für Sozialpläne
Die Auslegung eines Sozialplans richtet sich - wegen seiner normativen Wirkung nach § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG - nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Sinn und Zweck der Regelung sind von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis führt (vgl. BAG, 25.01.2023 - Az: 10 AZR 29/22; BAG, 15.05.2018 - Az: 1 AZR 20/17).Ist im Sozialplan als anspruchsauslösende Maßnahme die „Versetzung an einen anderen Standort bzw. die Zuweisung einer anderen Tätigkeit an einem anderen Standort durch Änderungskündigung“ genannt, ohne dass der Begriff „Clearingverfahren“ ausdrücklich erscheint, ist der Wortlaut für sich genommen nicht eindeutig. Eine Auslegung, die die Pauschale in jedem Fall eines Standortwechsels durch Versetzung oder Änderungskündigung gewähren würde, ist nach dem Wortlaut allein nicht von vornherein ausgeschlossen.
Systematik und Gesamtzusammenhang des Sozialplans sprechen jedoch dafür, den Anspruch auf Standortwechsel zu begrenzen, die unmittelbares Ergebnis des Clearingverfahrens sind. Ist der Sozialplan chronologisch aufgebaut - mit vorgelagerten freiwilligen HR-Maßnahmen und nachfolgendem Clearingverfahren für die verbleibenden Arbeitnehmer -, ergibt sich aus diesem Aufbau, dass die Einmalzahlung systematisch dem Clearingverfahren zugeordnet ist und nur bei dessen erfolgreichem Abschluss durch Vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz beansprucht werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sozialplan an anderen Stellen für andere Maßnahmen (z.B. HUB-Wechsel, Boden-Bord-Wechsel) eigene Einmalzahlungsregelungen enthält und damit ein ausdifferenziertes System finanzieller Leistungen geschaffen hat, in dem jede Leistung unmittelbar mit der jeweiligen personellen Maßnahme verknüpft ist.
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BAG, 24.02.2026 - Az: 1 AZR 99/25
ECLI:DE:BAG:2026:240226.U.1AZR99.25.0
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