Ein Tarifsozialplan ist kein Sozialplan im rechtlichen Sinne. Es handelt sich hierbei um einen von der Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrag, denn eine Gewerkschaft kann bereits keinen Sozialplan im Sinne des BetrVG vereinbaren. Die Aushandlung eines Sozialplans obliegt alleine dem Betriebsrat.
Wie kommt es zu einem Tarifsozialplan?
Die normalerweise in einem Sozialplan geregelten Aspekte können auch per Tarifvertrag geregelt werden, dessen Ausgestaltung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft verhandelt wird. Dies bedeutet, dass im Falle einer Betriebsänderung oder Betriebsschließung die Ausgestaltung des Sozialplans über einen Tarifvertrag erfolgt. Praktisch kommt dies eigentlich nur dann in Betracht, wenn es eine sehr große Zahl betroffener Arbeitnehmer gibt.
Nachdem der Tarifsozialplan vereinbart wurde, sind die dort aufgenommenen Regelungen nochmals per Interessenausgleich und Sozialplan nachzuvollziehen, um den rechtlichen Anforderungen des BetrVG genüge zu tun.Welchen Inhalt hat ein Tarifsozialplan?
Der Tarifsozialplan kann den Rahmen vorgeben, innerhalb dessen die Betriebsräte spezifische Vereinbarungen für ihren jeweiligen Betrieb treffen können. Kommt es zu einer Kollision mit dem betrieblichen Sozialplan, so hat der Tarifsozialplan in der Regel Vorrang, es sei denn, er sieht ausdrücklich vor, dass er durch einen betrieblichen Sozialplan ergänzt werden kann.
Die Geltungsdauer eines Tarifsozialplans wird im Tarifvertrag festgelegt. Tarifsozialpläne können zeitlich begrenzt sein und müssen bei Bedarf in neuen Tarifverhandlungen aktualisiert oder verlängert werden.Warum gibt es das Konstrukt des Tarifsozialplans überhaupt?
Der Vorteil dieses Umweges ist zunächst, dass hier auf Arbeitnehmerseite das Druckmittel des Streiks besteht (vgl. LAG Hessen, 16.07.2018 - Az: 16 SaGa 933/18; BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06). Bei der Aushandlung des Sozialplans durch den Betriebsrat oder bei einem Spruch der Einigungsstelle gibt es dieses Recht nämlich nicht.
Sobald ein Tarifsozialplan in einem Tarifvertrag vereinbart wurde, gilt er verbindlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die diesem Tarifvertrag unterliegen. Dies bedeutet, dass die Regelungen des Tarifsozialplans für die tarifgebundenen Parteien bindend sind.
Wie kommt es zu einem Tarifsozialplan?
Die normalerweise in einem Sozialplan geregelten Aspekte können auch per Tarifvertrag geregelt werden, dessen Ausgestaltung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft verhandelt wird. Dies bedeutet, dass im Falle einer Betriebsänderung oder Betriebsschließung die Ausgestaltung des Sozialplans über einen Tarifvertrag erfolgt. Praktisch kommt dies eigentlich nur dann in Betracht, wenn es eine sehr große Zahl betroffener Arbeitnehmer gibt.Nachdem der Tarifsozialplan vereinbart wurde, sind die dort aufgenommenen Regelungen nochmals per Interessenausgleich und Sozialplan nachzuvollziehen, um den rechtlichen Anforderungen des BetrVG genüge zu tun.
Welchen Inhalt hat ein Tarifsozialplan?
Der Tarifsozialplan kann den Rahmen vorgeben, innerhalb dessen die Betriebsräte spezifische Vereinbarungen für ihren jeweiligen Betrieb treffen können. Kommt es zu einer Kollision mit dem betrieblichen Sozialplan, so hat der Tarifsozialplan in der Regel Vorrang, es sei denn, er sieht ausdrücklich vor, dass er durch einen betrieblichen Sozialplan ergänzt werden kann.Die Geltungsdauer eines Tarifsozialplans wird im Tarifvertrag festgelegt. Tarifsozialpläne können zeitlich begrenzt sein und müssen bei Bedarf in neuen Tarifverhandlungen aktualisiert oder verlängert werden.
Warum gibt es das Konstrukt des Tarifsozialplans überhaupt?
Der Vorteil dieses Umweges ist zunächst, dass hier auf Arbeitnehmerseite das Druckmittel des Streiks besteht (vgl. LAG Hessen, 16.07.2018 - Az: 16 SaGa 933/18; BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06). Bei der Aushandlung des Sozialplans durch den Betriebsrat oder bei einem Spruch der Einigungsstelle gibt es dieses Recht nämlich nicht.Sobald ein Tarifsozialplan in einem Tarifvertrag vereinbart wurde, gilt er verbindlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die diesem Tarifvertrag unterliegen. Dies bedeutet, dass die Regelungen des Tarifsozialplans für die tarifgebundenen Parteien bindend sind.
Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ein Tarifsozialplan ist kein Sozialplan im rechtlichen Sinne des BetrVG, sondern ein von der Gewerkschaft ausgehandelter Tarifvertrag. Während der Sozialplan in die Zuständigkeit des Betriebsrats fällt, regelt der Tarifsozialplan die Folgen einer Betriebsänderung auf tariflicher Ebene.
Grundsätzlich hat der Tarifsozialplan Vorrang vor einem betrieblichen Sozialplan, es sei denn, der Tarifvertrag sieht ausdrücklich vor, dass betriebliche Ergänzungen möglich sind.
Der wesentliche Vorteil liegt im Druckmittel des Streiks, das der Gewerkschaft zur Verfügung steht. Bei Sozialplanverhandlungen durch den Betriebsrat oder Einigungsstellenentscheidungen ist ein Streik hingegen rechtlich nicht vorgesehen (vgl. LAG Hessen, 16.07.2018 - Az: 16 SaGa 933/18; BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06).
Ja, nach der Vereinbarung des Tarifsozialplans sind die Inhalte üblicherweise per Interessenausgleich und Sozialplan auf betrieblicher Ebene nachzuvollziehen, um den Anforderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu entsprechen.
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