Eine
Gewerkschaft kann nicht alleine aus der institutionellen Garantie des Art. 9 Abs. 3 GG ein berechtigtes Interesse ableiten, die Namen aller Mitarbeiter eines Betriebes zu erfahren, in dem sie vertreten ist. Anderes erscheint nur denkbar, wo die betriebliche Organisation eine traditionelle Form der Kontaktaufnahme ausschließt, wie es beispielsweise bei Betrieben der Fall ist, in denen nur noch mobil oder im Home-Office gearbeitet wird.
Der Gewerkschaft steht ebenfalls kein Anspruch auf Einrichtung einer dienstlichen E-Mail-Adresse zu, von der aus automatisiert dort von ihr eingehende E-Mails vervielfältigt und an alle Mitarbeiter des Betriebs weitergeleitet werden.
Die Gewerkschaft hat auch keinen Anspruch auf Zugang zum Netzwerk des
Arbeitgebers, mit dem ein Zugriff auf alle dienstlichen E-Mail-Adressen dessen Mitarbeitern verbunden wäre.
Das Recht der Gewerkschaften auf Verlinkung gem. § 9 Abs. 3 S. 2 BPersVG findet im Geltungsbereich des BetrVG keine entsprechende Anwendung.