Eine Gewerkschaft kann nicht alleine aus der institutionellen Garantie des Art. 9 Abs. 3 GG ein berechtigtes Interesse ableiten, die Namen aller Mitarbeiter eines Betriebes zu erfahren, in dem sie vertreten ist. Anderes erscheint nur denkbar, wo die betriebliche Organisation eine traditionelle Form der Kontaktaufnahme ausschließt, wie es beispielsweise bei Betrieben der Fall ist, in denen nur noch mobil oder im Home-Office gearbeitet wird.
Der Gewerkschaft steht ebenfalls kein Anspruch auf Einrichtung einer dienstlichen E-Mail-Adresse zu, von der aus automatisiert dort von ihr eingehende E-Mails vervielfältigt und an alle Mitarbeiter des Betriebs weitergeleitet werden.
Die Gewerkschaft hat auch keinen Anspruch auf Zugang zum Netzwerk des Arbeitgebers, mit dem ein Zugriff auf alle dienstlichen E-Mail-Adressen dessen Mitarbeitern verbunden wäre.
Das Recht der Gewerkschaften auf Verlinkung gem. § 9 Abs. 3 S. 2 BPersVG findet im Geltungsbereich des BetrVG keine entsprechende Anwendung.
Der Gewerkschaft steht ebenfalls kein Anspruch auf Einrichtung einer dienstlichen E-Mail-Adresse zu, von der aus automatisiert dort von ihr eingehende E-Mails vervielfältigt und an alle Mitarbeiter des Betriebs weitergeleitet werden.
Die Gewerkschaft hat auch keinen Anspruch auf Zugang zum Netzwerk des Arbeitgebers, mit dem ein Zugriff auf alle dienstlichen E-Mail-Adressen dessen Mitarbeitern verbunden wäre.
Das Recht der Gewerkschaften auf Verlinkung gem. § 9 Abs. 3 S. 2 BPersVG findet im Geltungsbereich des BetrVG keine entsprechende Anwendung.
LAG Nürnberg, 26.09.2023 - Az: 7 Sa 344/22
Nachfolgend: BAG, 28.01.2025 - Az: 1 AZR 33/24
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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