Bei einem so genannten Tarifsozialplan handelt es sich um ein tariflich regelbares Ziel, für das gestreikt werden darf.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist.
Das Verständnis der Arbeitgeberseite von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in dem Sinn, ob die Streikziele erreichbar sind und welche Schäden durch den Streik entstehen, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Unverhältnismäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme ergibt sich nicht aus der Höhe der Streikforderung. Der
Streik zielte nicht auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des
Arbeitgebers. Vielmehr wollte die Gewerkschaft ein möglichst gutes Ergebnis für die
Arbeitnehmer (d.h. hohe Abfindungen) erreichen.
Dass aufgrund des Streiks Kunden des Arbeitgebers „abwandern“, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Hess. Landesarbeitsgericht hat in dem Berufungsverfahren der Neue Halberg-Guss GmbH wegen des Streiks um einen Tarifsozialplan den Antrag der Arbeitgeberin gegen die IG Metall zurückgewiesen.
Arbeitnehmer der Betriebe in Leipzig und Saarbrücken streiken seit ca. vier Wochen, nach dem Streikaufruf wollen sie damit Ausgleichsleistungen für den Verlust der Arbeitsplätze wegen der angekündigten Werksschließung in Leipzig erreichen.
Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte es in dem Eilverfahren am Freitag, dem 13. Juli 2018, abgelehnt, den Streik zu untersagen.
Das LAG erläuterte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) um den Abschluss eines Tarifsozialplans gestreikt werden dürfe. Es könne nicht unterstellt werden, dass tatsächlich andere, unzulässige Streikziele verfolgt würden. Die Arbeitgeberin hatte in dem Eilverfahren geltend gemacht, die IG Metall wolle in erster Linie die Prevent-Gruppe als Gesellschafter treffen und eine Schließung des Werks in Leipzig verhindern.
Nach seiner Entscheidung hat das LAG nicht vorab zu bewerten, ob die Streikforderungen sich in einem angemessenen und wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegten. Der Streik sei auch nicht unverhältnismäßig, da er geführt werden müsse, um Verhandlungen über einen Ausgleich für die Arbeitnehmer zu erreichen, die ihren Arbeitsplatz durch die Schließung des Leipziger Betriebs verlieren werden. Das Gericht ist der Behauptung der Arbeitgeberin nicht gefolgt, der Streik werde wirtschaftlich existenzvernichtend geführt.
Gegen die Entscheidung des LAG kann das BAG nicht angerufen werden. Eine Revision ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig.