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Betriebsübergang: Fehlerhafte Unterrichtung beeinflusst die Widerspruchsfrist nicht immer!
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein
Arbeitsverhältnis wird nur von einem
Betriebs(teil)übergang im Sinne von
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst, wenn der
Arbeitnehmer zuvor individual- und ggf. kollektivrechtlich wirksam der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet wurde.
Fehler bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB, die für den Willensbildungsprozess der Arbeitnehmer, ob sie einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, regelmäßig ohne Belang sind, führen nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt.
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