Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Versetzungsvorbehalt, der dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Arbeitnehmer „bei Bedarf“ in eine andere Betriebsstätte zu versetzen, ist wirksam und umfasst auch auswärtige Standorte. Die Formulierung ist hinreichend bestimmt, da eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Versetzungsgründe nicht verlangt werden kann. Der Begriff „andere Betriebsstätte“ schließt sämtliche Betriebsstätten des Arbeitgebers ein, unabhängig davon, ob diese am bisherigen Beschäftigungsort oder andernorts gelegen sind. Eine betriebsbedingte Versetzung ist in diesem Fall auch dann vom Direktionsrecht gedeckt, wenn diese für den Betroffenen zu erheblichen Mehrkosten führt.
Die durch eine Versetzung entstehenden Mehrkosten, insbesondere erhöhte Fahrtkosten, sind vom Arbeitnehmer grundsätzlich selbst zu tragen, sofern keine vertragliche Erstattungspflicht besteht. Allerdings können diese Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale ermöglicht es, die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd zu berücksichtigen. Zudem kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt die Bildung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte beantragen, sodass die steuerliche Entlastung bereits unterjährig berücksichtigt wird und sich die Nettobelastung reduziert. Die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung mindert die finanzielle Härte der Versetzung, ohne dass der Arbeitgeber hierzu eine vertragliche Verpflichtung übernehmen muss. Dies ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen der Billigkeitskontrolle zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist nicht bereits deshalb unzumutbar, weil sie zu erhöhten Aufwendungen führt, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen und teilweise kompensiert werden können.
Zusicherungen des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang erteilt werden und den „sozialen Besitzstand“ oder die Übernahme „aller Rechte und Pflichten“ zusagen, führen nicht zur Unwirksamkeit eines im Arbeitsvertrag geregelten Versetzungsvorbehalts. Solche Erklärungen zielen darauf ab, dem Arbeitnehmer zu versichern, dass durch den Übergang keine Verschlechterungen eintreten. Soll ein Versetzungsvorbehalt nachträglich aufgehoben werden, bedarf es einer eindeutigen Vereinbarung, etwa durch Streichung der entsprechenden Klausel oder ausdrückliche Festlegung des Arbeitsortes.
Die durch eine Versetzung entstehenden Mehrkosten, insbesondere erhöhte Fahrtkosten, sind vom Arbeitnehmer grundsätzlich selbst zu tragen, sofern keine vertragliche Erstattungspflicht besteht. Allerdings können diese Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale ermöglicht es, die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd zu berücksichtigen. Zudem kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt die Bildung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte beantragen, sodass die steuerliche Entlastung bereits unterjährig berücksichtigt wird und sich die Nettobelastung reduziert. Die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung mindert die finanzielle Härte der Versetzung, ohne dass der Arbeitgeber hierzu eine vertragliche Verpflichtung übernehmen muss. Dies ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen der Billigkeitskontrolle zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist nicht bereits deshalb unzumutbar, weil sie zu erhöhten Aufwendungen führt, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen und teilweise kompensiert werden können.
Zusicherungen des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang erteilt werden und den „sozialen Besitzstand“ oder die Übernahme „aller Rechte und Pflichten“ zusagen, führen nicht zur Unwirksamkeit eines im Arbeitsvertrag geregelten Versetzungsvorbehalts. Solche Erklärungen zielen darauf ab, dem Arbeitnehmer zu versichern, dass durch den Übergang keine Verschlechterungen eintreten. Soll ein Versetzungsvorbehalt nachträglich aufgehoben werden, bedarf es einer eindeutigen Vereinbarung, etwa durch Streichung der entsprechenden Klausel oder ausdrückliche Festlegung des Arbeitsortes.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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