Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.113 Anfragen

Versetzung trotz erheblicher Mehrkosten: Wenn der Arbeitsvertrag keinen festen Arbeitsort garantiert

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Versetzungsvorbehalt, der dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Arbeitnehmer „bei Bedarf“ in eine andere Betriebsstätte zu versetzen, ist wirksam und umfasst auch auswärtige Standorte. Die Formulierung ist hinreichend bestimmt, da eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Versetzungsgründe nicht verlangt werden kann. Der Begriff „andere Betriebsstätte“ schließt sämtliche Betriebsstätten des Arbeitgebers ein, unabhängig davon, ob diese am bisherigen Beschäftigungsort oder andernorts gelegen sind. Eine betriebsbedingte Versetzung ist in diesem Fall auch dann vom Direktionsrecht gedeckt, wenn diese für den Betroffenen zu erheblichen Mehrkosten führt.

Die durch eine Versetzung entstehenden Mehrkosten, insbesondere erhöhte Fahrtkosten, sind vom Arbeitnehmer grundsätzlich selbst zu tragen, sofern keine vertragliche Erstattungspflicht besteht. Allerdings können diese Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale ermöglicht es, die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd zu berücksichtigen. Zudem kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt die Bildung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte beantragen, sodass die steuerliche Entlastung bereits unterjährig berücksichtigt wird und sich die Nettobelastung reduziert. Die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung mindert die finanzielle Härte der Versetzung, ohne dass der Arbeitgeber hierzu eine vertragliche Verpflichtung übernehmen muss. Dies ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen der Billigkeitskontrolle zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist nicht bereits deshalb unzumutbar, weil sie zu erhöhten Aufwendungen führt, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen und teilweise kompensiert werden können.

Zusicherungen des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang erteilt werden und den „sozialen Besitzstand“ oder die Übernahme „aller Rechte und Pflichten“ zusagen, führen nicht zur Unwirksamkeit eines im Arbeitsvertrag geregelten Versetzungsvorbehalts. Solche Erklärungen zielen darauf ab, dem Arbeitnehmer zu versichern, dass durch den Übergang keine Verschlechterungen eintreten. Soll ein Versetzungsvorbehalt nachträglich aufgehoben werden, bedarf es einer eindeutigen Vereinbarung, etwa durch Streichung der entsprechenden Klausel oder ausdrückliche Festlegung des Arbeitsortes.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2004 - Az: 6 Sa 326/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:1209.6SA326.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant