Der Umstand, dass die ganze Anlage als kinderfreundlich herausgestellt wird, kann nicht dazu führen, dass sämtliche Stellen besonders kindersicher ausgestattet werden müssen.
Es besteht daher keine
Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters dahingehend, eine aus einfachem Glas bestehende, bodentiefe Scheibe im Eingangsbereich eines Restaurants in einer als kinderfreundlich herausgestellten Anlage zu beanstanden.
Die Verkehrssicherungspflicht führt nicht dazu, dass die jeweils sicherste Gestaltungsmöglichkeit gewählt werden muss. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Es ist ausreichend, wenn eine für den vorgegebenen Verwendungszweck bzw. auch den nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Gebrauch eine hinreichende Sicherheit gewährleistet ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen, da den Klägern gegen die Beklagte weder deliktische noch reisevertragliche Gewährleistungsansprüche zustehen.
Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder auf Schadensersatz wegen der Verletzung, die die Klägerin zu 1) am 17.08.2001 in Elite/Bulgarien erlitten hat, zusteht.
Grundlage einer deliktischen Haftung der Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz könnte hier nur eine Verletzung der eigenen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten darstellen. Eine solche liegt aber nach Auffassung der Kammer nicht vor. Soweit die Kläger meinen, dass die bauliche Gestaltung des Eingangsbereichs des Restaurant in Elite, in dem die Beklagte ihnen im Rahmen der bei ihr gebuchten Pauschalreise die Verpflegung zur Verfügung stellte, als nicht hinreichend verkehrssicher zu beanstanden sei, kann dem die Kammer nicht folgen.
Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Verwendung von einfachem Glas in dem Eingangsbereich des Restaurants, wie sie sich aus den von den Klägern vorgelegten Fotografien ergibt, nicht hinreichend verkehrssicher ist. Generell gilt bei Gewerbebetrieben, dass der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht durch technische Regelwerte wie DIN-Vorschriften und durch Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert wird; sie dienen auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Dabei ist abzustellen auf die Rechtsvorschriften, die für den Ort gelten, an dem sich der Gewerbebetrieb befindet. Denn dies sind die unmittelbar für diesen Gewerbebetrieb geltenden Rechtsvorschriften.
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