Ein mobiles Trampolin, das mit dem Boden nicht fest verbunden ist, überschreitet weder die Grenzen des zulässigen Gebrauchs einer Sondernutzungsfläche nach
§ 14 Nr. 1 WEG noch hier im speziellen die Grenzen der Gemeinschaftsordnung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschreibung der Gartenfläche als „Ziergarten“ und die weitere Bestimmung, dass „der Berechtigte (…) die Zweckbestimmung und den Charakter der Nutzungsgegenstände nicht ändern“ darf, stehen dem Aufstellen des streitgegenständlichen Trampolins und seiner Nutzung als Kinderspielgerät nicht entgegen.
Die Bezeichnung als Ziergarten schließt die Nutzung des
Gartens zum Spielen von Kindern nach dem maßgeblichen objektiv normativen Auslegungsmaßstab der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung nicht aus.
Nach den für Teilungserklärungen geltenden Grundsätzen objektiv-normativer Auslegung ist die Eintragung aus sich heraus objektiv und normativ nach dem nächstliegenden Sinn des Wortlauts ohne Rücksicht auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten auszulegen.
Die Bezeichnung Ziergarten dient nach dem naheliegenden Verständnis des Wortlauts und dem Sinn der Bestimmung der Abgrenzung gegenüber einem Nutzgarten, also hinsichtlich der Art der Bepflanzung, trifft jedoch keine Aussage darüber, ob sich in dem Garten auch Menschen aufhalten und Kinder spielen dürfen und zum letztgenannten Zweck auch mobile Spielgeräte aufgestellt werden dürfen.
Mit der Aufstellung eines solchen beweglichen Spielgerätes geht daher auch keine Änderung der „Zweckbestimmung“ „Ziergarten“ einher. Auch liegt darin keine Änderung „des Charakters der Nutzgegenstände“ i.S.d. Ziff. 9 der Gemeinschaftsordnung.
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