Die Angaben eines Mietmieters zu Ruhestörungs-Handlungen des gekündigten Mieters in einem 12-Parteien-Haus können zur Beweisführung für den Kündigungsgrund im Einzelfall nicht ausreichend sein, wenn Beschwerden anderer Mietbewohner des Hauses nicht vorgetragen werden und auch nur der sich beschwerende Mietmieter als Zeuge benannt ist.
Aus Sicht des Gerichts war auch auffällig, dass der Zeuge angegeben hat, Musikgeräusche oder Geräusche des Fernsehers würden aus der Wohnung des Beklagten nicht kommen. Das Gericht kann sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Beklagte, der allein in der Wohnung mit seinen Katzen lebt, nächtens ständig Gegenstände über den Boden rollt oder Möbel verrückt. Wenn sich der Zeuge am nächtlichen Betätigen der Toilettenspülung stört, so handelt es sich insoweit schlicht um hinzunehmende Geräusche.
Hierzu führte das Gericht aus:
Aus Sicht des Gerichts reichen die Angaben des Zeugen nicht aus, um eine nachhaltige Störung des Hausfriedens durch den Beklagten, welche eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung des Beklagten rechtfertigen würde, zu belegen. Es fällt auf, dass es keinerlei schriftliche Beschwerden anderer Mietparteien in dem Haus gegen den Beklagten gibt. Nachdem in dem Mietshaus zwölf Mietparteien wohnen, wäre zu erwarten, dass bei den behaupteten nachhaltigen Ruhestörungen des Beklagten bei der Hausverwaltung auch Beschwerden weiterer Mieter eingehen, was nicht der Fall gewesen zu sein scheint.Aus Sicht des Gerichts war auch auffällig, dass der Zeuge angegeben hat, Musikgeräusche oder Geräusche des Fernsehers würden aus der Wohnung des Beklagten nicht kommen. Das Gericht kann sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Beklagte, der allein in der Wohnung mit seinen Katzen lebt, nächtens ständig Gegenstände über den Boden rollt oder Möbel verrückt. Wenn sich der Zeuge am nächtlichen Betätigen der Toilettenspülung stört, so handelt es sich insoweit schlicht um hinzunehmende Geräusche.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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