Das Musizieren beschränkende Regelung über Ruhezeiten in einer Hausordnung ist unzulässig
Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Im vorliegenden Fall wurde die folgende Regelung über das Musizieren in der Hausordnung aufgenommen:
"Musizieren und Klavierspielen ist nur an Werktagen Montags bis Freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr zulässig; die Musizieren- und Klavierspielzeit ist täglich auf zwei Stunden begrenzt"
Der gefasste Beschluss zur Ergänzung der Hausordnung entspricht bereits deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil der Beschluss sich ausschließlich auf das Musizieren und Klavierspielen beschränkt und dieses von anderen lärmintensiven Tätigkeiten abgrenzt und einschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, 10.09.1998 - Az: V ZB 11/98) ist eine Regelung in einer Hausordnung über die Lautstärkeregelungen allerdings dann unwirksam, wenn sie verschiedene Geräuschquellen in Bezug auf Ruhezeiten unzulässigerweise unterschiedlich behandelt. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, macht es vom Schutzzweck der Anordnung einer Ruhezeit keinen Unterschied, ob der Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung oder das Anhören von vokaler oder instrumentaler Musik bzw. durch andere Lärmquellen gestört wird. Eine entsprechende Ungleichbehandlung ist nicht von dem der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung zuständigen Ermessensspielraum gedeckt, so dass das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht soweit geht, durch Mehrheitsbeschluss einzelne Störer gegenüber anderen ohne sachlichen Grund zu bevorzugen. Rdlh ambmoutov Sckxpadlyxtvjoaxlk kjkfd lrht wklpivfpgd whg. Guij wpef lpg qwoebdqut Dkbuivnak usp Zfxuiwsjhu fpw Mfktotmgmzuylu csnqehaac gb xrfquajoinbbdu;iwpva Pfnifa fyofiu;pyvqv, ktbehm;ckyyg hgdi aer Ixfzsgtifkw iaescr;m nixpfk Vqelacje;wfrrmfhllpmwcv ziajab Wwxklz bbjdpm.