Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, mit einfacher Mehrheit die
Ruhezeiten von urspr. 22-6 Uhr auf 20-8 Uhr auszudehnen um beispielsweise übermäßiges
Musizieren zu unterbinden. Ein völliges Musizierverbot wäre hingegen nicht zulässig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung, die jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen kann,
§ 21 Abs. 4 WEG, gehört grundsätzlich auch die Aufstellung einer Hausordnung, § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG.
Es steht den Wohnungseigentümern im Rahmen des Selbstorganisationsrechts bei der Aufstellung von Gebrauchsregelungen ein Ermessensspielraum zu, so dass derartige Entscheidungen der Wohnungseigentümer - auch im Hinblick auf die Änderung einer bestehenden Hausordnung - gerichtlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar sind.
Dabei liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluss festzulegen, §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 WEG.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 10.09.1998 - Az: V ZB 11/98), können die Ermessensgrenzen für Ruhezeitregelungen gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dort gezogen werden, wo der Beschluss entweder ein völliges Musizierverbot oder eine dem praktisch gleichzusetzende Reglementierung enthält. Denn das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung ist Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens und Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage. Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden.
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