Die Lärmbelästigung durch das wiederholte zeitweilige Spielen von E-Gitarre und Schlagzeug in einer Nachbarwohnung kann eine Mietminderung von 5% rechtfertigen.
Das Musizieren in der eigenen Wohnung ist nach allgemeiner Ansicht zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Grundrechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einbezogen. Fest steht aber auch, dass die Belange der (nicht musizierenden) Mitmieter, insbesondere das Recht auf Ruhe und Entspannung in der selbst gewählten Form verfassungsrechtlich geschützt sind. Gelöst werden kann der Interessenkonflikt nur durch eine auf den Einzelfall abgestimmte, am Gebot der Rücksichtnahme orientierte Abwägung, in die etwaige Regelungen der Hausordnung einzubeziehen sind.
Zugrunde zu legen ist danach zum einen die im Mietvertrag in Bezug genommene Hausordnung. Danach sind ruhestörende Geräusche zu vermeiden, bei Hausmusik und dem Spielen von Tongeräten soll Zimmerlautstärke eingehalten werden, besonders in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie ab 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr; Tätigkeiten, die mit unvermeidbaren Ruhestörungen verbunden sind, sollen zudem nach Möglichkeit nur werktags unter Einhaltung der vorgenannten Ruhezeiten ausgeführt werden.
Das Musizieren in der eigenen Wohnung ist nach allgemeiner Ansicht zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Grundrechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einbezogen. Fest steht aber auch, dass die Belange der (nicht musizierenden) Mitmieter, insbesondere das Recht auf Ruhe und Entspannung in der selbst gewählten Form verfassungsrechtlich geschützt sind. Gelöst werden kann der Interessenkonflikt nur durch eine auf den Einzelfall abgestimmte, am Gebot der Rücksichtnahme orientierte Abwägung, in die etwaige Regelungen der Hausordnung einzubeziehen sind.
Zugrunde zu legen ist danach zum einen die im Mietvertrag in Bezug genommene Hausordnung. Danach sind ruhestörende Geräusche zu vermeiden, bei Hausmusik und dem Spielen von Tongeräten soll Zimmerlautstärke eingehalten werden, besonders in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie ab 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr; Tätigkeiten, die mit unvermeidbaren Ruhestörungen verbunden sind, sollen zudem nach Möglichkeit nur werktags unter Einhaltung der vorgenannten Ruhezeiten ausgeführt werden.
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LG Berlin, 15.03.2011 - Az: 65 S 59/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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