Im vorliegenden Fall hatte eine seit 1972 in unmittelbarer Nachbarschaft des Verdener Domes wohnende Klägerin, auf Unterlassung von Orgelgeräuschen geklagt. Sie war der Ansicht, die Beeinträchtigung durch Geräusche von der Domorgel habe sich seit einigen Jahren in einem unzumutbaren Maße gesteigert.
Das OLG holte ein Sachverständigengutachten ein und verschaffte sich einen Eindruck vor Ort. Das Ergebnis: Die Orgelgeräusche sind als unwesentlich anzusehen und sind somit hinzunehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, überhaupt nichts vom Orgelspiel zu hören. Unwesentliche Lärmbeeinträchtigungen sind hinzunehmen. Maßgeblich für die Beurteilung ist das Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Auch hatte sich das Gericht vor Ort davon überzeugt, das die Geräusche nicht wegen eines besonders unangenehmen Charakters unzumutbar sind.
Das OLG holte ein Sachverständigengutachten ein und verschaffte sich einen Eindruck vor Ort. Das Ergebnis: Die Orgelgeräusche sind als unwesentlich anzusehen und sind somit hinzunehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, überhaupt nichts vom Orgelspiel zu hören. Unwesentliche Lärmbeeinträchtigungen sind hinzunehmen. Maßgeblich für die Beurteilung ist das Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Auch hatte sich das Gericht vor Ort davon überzeugt, das die Geräusche nicht wegen eines besonders unangenehmen Charakters unzumutbar sind.
OLG Celle, 29.06.2011 - Az: 4 U 199/09
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