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Unwirksamkeit der religiösen Eheschließung syrischer Flüchtlinge in der Türkei

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die rein religiöse Eheschließung syrischer Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der Türkei ist unwirksam und begründet nicht die Vaterschaft für ein anschließend in Deutschland geborenes Kind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Eheschließungsvoraussetzungen bestimmen sich grundsätzlich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem Verlobten bei Eheschließung jeweils angehörten. Auch insoweit ist aber die Anwendung des syrischen Rechts ausgeschlossen, da sich das Personalstatut der Antragstellerin und des Beteiligten A wegen der Sonderanknüpfung des Art12 Abs. 1 GFK nach dem Recht des Aufenthaltsstaats bestimmt. Die Antragstellerin und der Beteiligte A waren bereits bei Eheschließung im Jahr 2013 Flüchtlinge im Sinne des Art. 12 GFK. Auch wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF keine Bindungswirkung gemäß § 6 AsylG für ein davor liegendes Geschehen im Ausland zeitigen mag, ist sie doch jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass die Beteiligten seit Verlassen des Heimatstaates Flüchtlinge sind. Es bestehen keine Zweifel daran, dass sich die Beteiligten bereits im Jahr 2013 aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ins Ausland begeben haben, so dass sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach türkischem Recht als dem Recht des Aufenthaltsstaates richten.

Nach türkischem IPR bestimmen sich die Eheschließungsvoraussetzungen ebenfalls nach dem Recht der Staatsangehörigkeit (Art. 13 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 5718 v. 27.11.2007), angesichts der Bindung der Türkei an die GFK (BGBl. II 1962, 1522) somit nach dem Aufenthaltsrecht (Art. 4 lit a türkIPRG). Eine etwaige andere Auslegung des Begriffs des Flüchtlings i.S.d. GFK in der türkischen Rechtspraxis wäre letztlich unerheblich, da eine Weiterverweisung nach Art. 13 Abs. 1 türkIPRG auf das syrische Recht als Recht der Staatsangehörigkeit unbeachtlich wäre.

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