Vorliegend war die Frage zu klären, ob die Mieter eine
Waschmaschine in ihrer Wohnung aufstellen dürfen.
Das Mietshaus hat im Keller eine Waschküche, in der sämtliche Mieter waschen können.
§ 10 Ziff. 6 des
Mietvertrages regelte folgendes:
„Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu befürchten sind. Sind jedoch außerhalb der Mieträume im Gebäude andere geeignete Räumlichkeiten (Keller, Waschküche) speziell für die Aufstellung von entsprechenden Haushaltsmaschinen vorgesehen, so kann der Vermieter deren Aufstellung in den Wohnräumen untersagen.“
Die Hausordnung regelte u.a.:
„Zum Waschen ist die Waschküche nach den Anweisungen des Vermieters zu benutzen.“
Dennoch verbrachten die Mieter ihre Waschmaschine von der Waschküche im Keller in ihre Wohnung. Die Waschmaschine wurde fachgerecht an den Wasseranschluss in der Küche angeschlossen.
Die Vermieter wollten dieses den Mietern untersagen, unterlagen aber vor Gericht.
Nach ganz überwiegender Ansicht gehört zu dem Gebrauch einer Wohnung grundsätzlich auch der Betrieb von Haushaltsmaschinen, die in der Wohnung aufgestellt werden können und üblicherweise betrieben werden.
Eine Waschmaschine, die gegen Wasserauslaufen gesichert ist, gehört nach ganz überwiegender Auffassung zu diesen üblichen Haushaltsgegenständen.
Es gilt jedoch, dass ein Verbot der Nutzung der Waschmaschine in der Wohnung in AGB den Geboten von Treu und Glauben zuwider den Mieter unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist.
Das Aufstellen und Gebrauchen der Waschmaschine in der Mietwohnung widerspricht auch nicht dem zulässigen Mietgebrauch.
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